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Doppelcarport Satteldach 6m x 6m 16er Pfosten

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eBay-Artikelnr.:154617316745
Zuletzt aktualisiert am 13. Dez. 2023 10:39:02 MEZAlle Änderungen ansehenAlle Änderungen ansehen

Artikelmerkmale

Artikelzustand
Neu: Neuer, unbenutzter und unbeschädigter Artikel in nicht geöffneter Originalverpackung (soweit ...
Herstellernummer
nicht zutreffend
Marke
Markenlos
Dachform
Satteldach
Produktart
Carport
Ausgewählte Suchfilter
Satteldach
Ausführung
Doppelcarport
EAN
Nicht zutreffend

Artikelbeschreibung des Verkäufers

Rechtliche Informationen des Verkäufers

Baumontagen Daniel Döhler
Daniel Döhler
Oberhofer Straße 43
16515 Oranienburg
Germany
Kontaktinformationen anzeigen
:nofeleT72052180610
:liaM-Emoc.liamg@grubneinaro.relheod
USt-IdNr.:
  • DE 199987162
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Allgemeine Geschäftsbedingungen für dieses Angebot
Allgemeine Geschäftsbedingungen von BauMontagen Daniel Döhler Für das Angebot, die Bauleistungen und die Abrechnungen gelten die nachstehend aufgeführten Bedingungen und die allgemeinen technischen Vorschriften, sowie die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen der VOB letzter Stand. 1. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentum und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. 2. Die Preise unseres Angebotes oder der Auftragsbestätigung sind auf den am Tage der Abgabe gültigen Herstellungskosten und Tariflöhnen des Baugewerbes aufgebaut. Wir behalten uns vor, bei Lieferungen, die ohne unser Verschulden über den vereinbarten Liefertermin hinausgehen, diejenigen Preise zu berechnen, die sich infolge von tariflichen Lohnerhöhungen und Kostensteigerungen aus Preiserhöhungen für Grund- und Hilfsstoffe kalkulatorisch als notwendig erwiesen. 3. Die prüffähige statische Berechnung für unsere Holzkonstruktion mit den dazugehörigen Konstruktionszeichnungen wird - sofern erforderlich - dem Auftraggeber mit Mehrberechnung zur Verfügung gestellt. 4. Werden vom Auftraggeber vor Abschluß des Vertrages Berechnungen, Pläne und dergleichen verlangt, ohne daß es später zu einer Auftragserteilung kommt, so werden diese Leistungen nach der GOI - letzte Ausgabe - in Rechnung gestellt. 5. Für die Ausführung von Bauteilen, die nicht zu unserem Leistungsumfang gehören, für die aber die statische Berechnung aufgestellt wurde, übernehmen wir keine Haftung. 6. Jede Auftragserteilung - namentlich bei fernmündlicher oder telegrafischer Übermittlung - ist für den Auftraggeber bindend. 7. Lieferzeiten gelten vom Tage der vertraglichen und technischen Auftragsklarheit. 8. Die Anfertigung der statischen Berechnung ist, falls beauftragt in der Lieferzeit enthalten. Nicht voraussehbare Verzögerungen und Erschwernisse, ausstehende Prüfberichte und dergleichen bedingen eine entsprechende Terminverschiebung. 9. Wird die Konstruktion ausgeführt, bevor Berechnungen und Zeichnungen durch die Bauaufsichtsbehörde oder durch einen Prüfingenieur geprüft sind, so trägt der Bauherr die Verantwortung. 10. Treten bauseits Terminverschiebungen auf, so werden gegebenenfalls Unkosten durch Produktionsstörung, Binderlagerung im Werk und dergleichen in Rechnung gestellt. 11. Mit der Auftragserteilung übernimmt unser Auftraggeber die Gewähr dafür, daß die Bodenverhältnisse der Zufahrtswege zur Montagestelle, und diese selbst, soweit es sich nicht um die für den öffentlichen Verkehr bestimmten Straße oder Plätze handelt, eine ungefährdete und ordnungsgemäße Durchfahrt und Arbeitsweise unserer Fahrzeuge ermöglicht.Diese Gewährleistung besteht auch dann, wenn selbst eine Besichtigung der Zufahrtswege und Montagestellen durch uns oder unsere Beauftragten stattgefunden hat, und kann durch sie nicht ausgeschlossen werden. Die Bodenverhältnisse am Aufstellplatz sind durch fachkundige Stellen zu überprüfen. Im Fall einer Absenkung der Punktfundamente durch nicht geeignetes Erdreich stellt keinen Mangel unserer Leistung dar. 12. Für Schäden, die durch höhere Gewalt oder Dritte im Bauwerk und an den von uns gelieferten Bauteilen während oder nach der Montage entstehen, übernehmen wir keine Haftung. 13. Zahlung: 1/2 bei Auftragserteilung, 1/2 sofort nach Fertigstellung, alles in bar und ohne Abzug. 14. Sollte sich die Montage ohne unser Verschulden verzögern, ist die letzte Zahlung spätestens 6 Wochen nach Lieferung fällig. 15. Von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Vereinbarungen können nicht durch allgemeine oder besonders formularmäßige Vertragsbedingungen seitens des Auftraggebers außer Kraft gesetzt werden. Es bedarf hierzu in jedem Falle einer speziellen schriftlichen Vereinbarung, andernfalls bleiben unsere Bedingungen bei Auftragserteilung maßgeblich. 16. Zu Punkt 13 sind noch nachstehende Bedingungen zu beachten: Die Fälligkeit des Kaufpreises und die Verzugsfolgen treten ohne Mahnung mit dem Tage ein, der sich aus dem Rechnungsdatum und dem Zahlungsziel ergibt. Vorzinsen werden mit 2% über Länderbankdiskont, bei Zahlungsverzug ortsübliche Bank-Soll-Zinsen berechnet. Mit Käufern, die monatliche Kontoauszüge erhalten, besteht ein Kontokorrentverhältnis mit der Maßgabe, daß Zinsen jeweils aus dem letzten Saldo geschuldet werden. Wenn die Bezahlung durch Wechsel bei Abschluß des Vertrages vereinbart oder aufgrund späterer Abmachungen zugestanden wird, trägt der Käufer in voller Höhe Diskont und Spesen, bei Fremdwechseln außerdem die Spesen der Einholung einer Auskunft über die Wechselbezogenen, sowie Kosten der Einziehung. Bei Bezahlung durch Wechsel ist Landeszentralbankfähigkeit Bedingung. Zahlungen müssen in der berechneten Währung geleistet werden. Bei Annahme anderer Geldsorten gilt der Verkäufer als zur Anschaffung der berechneten Zahlungsmittel beauftragt. Gutgeschrieben wird nur der so angeschaffte Betrag der berechneten Währung nach Abzug der Spesen. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche auch aus anderen Geschäften des Käufers ist nicht statthaft. Auch die Aufrechnung mit Gegenforderungen irgendwelcher Art bedarf des schriftlichen Einverständnisses des Verkäufers. Schecks, Wechsel und Abtretungen werden bis zu ihrer Einlösung nur zahlungshalber angenommen. Für alle Abschlüsse ist die Zahlungsfähigkeit des Käufers ohne weiteres vorausgesetzt als eine wesentliche Eigenschaft. Tritt nach Abschluß des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine Verschlechterung ein oder behauptet er zur rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtungen nicht in der Lage zu sein, so kann der Verkäufer nach seiner Wahl ohne Fristsetzung ganz oder teilweise von den bestehenden Verträgen zurücktreten oder für weitere Lieferungen Vorauszahlung in bar oder Sicherheitsleistungen für die gesamten aus der Geschäftsverbindung bestehenden oder zu erwartenden Verbindlichkeiten verlangen oder aber die Lieferung einstweilen verweigern und gleichwohl die Ware bei Versandbereitschaft in Rechnung stellen, und zwar dies alles auch dann, wenn Wechsel für die Forderungen angenommen worden sind und diese noch nicht fällig sind. Der Verkäufer kann auch ohne Fristsetzung von jeder Prolongationszusage oder Stundungsvereinbarung zurücktreten. Dasselbe gilt, wenn dem Verkäufer erst nach Vertragsschluß solche vor Vertragsschluß bereits vorhandenen oder nach Vertragsschluß aufgetretenen Umstände bekannt werden, ohne daß der Käufer in irgendeinem Falle Angaben über die Auskunft fordern kann. Bei Versandbereitschaft der in Rechnung gestellten Ware lagert die verkaufte Ware für Rechnung und Gefahr des Käufers. Einlagerungskosten, Lagermiete und Feuerversicherungskosten können dem Käufer berechnet werden. Eine Pflicht zur Versicherung besteht für den Verkäufer nicht. Die Einlagerung erfolgt unbeschadet des Rechtes des Verkäufers auf Vornahme des Selbsthilfeverkaufs im freien Ermessen des Verkäufers. Jeder Selbsthilfeverkauf kann aus freier Hand zum Tagespreis ohne Vermittlung eines öffentlich bestellten Handelsmaklers oder dergl. vorgenommen werden. Wird die in Rechnung gestellte versandbereite Ware trotz Mahnung mit Nachfristsetzung nicht bezahlt, so kann der Verkäufer von allen laufenden Lieferungsverträgen zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Dies gilt auch gegenüber Wechselbeteiligten trotz laufender Wechsel. Soweit Ware des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung noch vorhanden ist, kann diese sofort zurückverlangt bzw. auf Kosten des Käufers vom Verkäufer oder seinem Beauftragten abgeholt werden. Der Käufer verpflichtet sich, auf seine Kosten für alle Forderungen des Verkäufers aus der laufenden Geschäftsverbindung oder seiner Forderungen aus diesem Geschäft dem Verkäufer eine die Gesamtforderung einschl. der zu erwartenden Zinsen, Provisionen, Spesen und Kosten deckende Sicherheit nach Wahl des Verkäufers auf dessen Aufforderung unverzüglich zu stellen bzw. zu bestellen. 17. a) Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB mit den nachstehenden Erweiterungen. b) Die sämtlichen, dem Käufer gelieferten Waren bleiben bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer auch aus anderen Geschäften, also auch eines evtl. Kontokorrentsaldos, sowie bis zur Einlösung der dafür hingegebenen Wechsel und Schecks einschl. aller Nebenspesen und Kosten aus der Geschäftsverbindung, Eigentum des Verkäufers, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. c) Dessen Eigentum erlischt auch nicht durch Umbildung, d.h. Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Ware. Ein Eigentumserwerb des Käufers gemäß §950 BGB im Falle der Verarbeitung der Ware zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Vielmehr sind sich Verkäufer und Käufer darüber einig, daß eine etwaige Verarbeitung durch den Käufer für den Verkäufer erfolgt und die durch Umbildung geschaffene neue Sache für den Verkäufer entsteht und ihm überdies zu Eigentum übertragen wird, indem der Käufer sie für den Verkäufer in Verwahrung nimmt. Die verarbeitete Ware dient zur Sicherung des Vorbehaltsverkäufers nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Bei der Verarbeitung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren durch den Käufer steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren z. Zt. der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. d) Eigentumsvorbehaltsware im ursprünglichen oder umgebildeten Zustande darf nur im ordentlichen Geschäftsbetrieb veräußert werden. Sie darf ohne Zustimmung des Verkäufers weder verpfändet noch zur Sicherung übereignet werden. e) Sollte der Käufer sein Warenlager ganz oder teilweise zur Sicherung eines anderen übereignet haben oder künftig übereignet haben oder künftig übereignen, so bezieht sich sein Wille, dem anderen Eigentum zu übertragen, nicht auf die Eigentumsvorbehaltsware im ursprünglichen oder umgebildeten Zustande. f) Der Käufer hat Eigentumsvorbehaltsware auch im umgebildeten Zustand gegen Feuer und Diebstahl als fremde Sache zu versichern und dies dem Verkäufer auf Verlangen nachzuweisen. Er tritt bereits hierdurch seine gesamte ihm aus diesem Versicherungen zustehenden Ansprüche unwiderruflich für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes in der sich aus diesen Eigentumsvorbehaltsbestimmungen ergebenden Höhe an den Verkäufer ab. g) Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie verbunden oder vermischt und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung des Vorbehaltsverkäufers nur in Höhe der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Die Abtretung ist nur ausgeschlossen bei Weiterverkauf im eigentlichen Kontokorrentverkehr. Für den Fall, daß Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht den Verkäufer gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Umbildung, verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltswaren, die mit den anderen Waren Gegenstand dieses Kaufvertrages oder Teil des Kaufgegenstandes sind. Auf Aufforderung des Verkäufers hat der Käufer Vorbehaltsware gesondert zu lagern und nur gesondert von anderen Waren zu verarbeiten und weiterzuverkaufen. h) Der Käufer ist zum Weiterverkauf und zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Kaufpreisforderung aus der Weiterveräußerung gemäß Ziffer 17 d) auf den Verkäufer übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt. Der Käufer darf die Ware nicht an Bauherrn oder andere Dritte veräußern bzw. liefern, sei es auch im Wege der Vermischung, Verbindung oder Verarbeitung, sofern diese Dritten den Auftrag an den Käufer dieser Ware mit einem Abtretungsverbot der gegen sie entstehenden Forderungen verbunden haben. Sofern solche Abtretungsverbote vorliegen, ist der Käufer verpflichtet, hiervon in jedem Fall sofort dem Verkäufer Mitteilung zu machen. Der Käufer tritt seine Bereicherungsansprüche gegen seine Abnehmer bereits im Vorweg in dem Umfang und in der Höhe der bereits vom Verkäufer gelieferten Ware an den Verkäufer ab. i) Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung, nicht aber zu ihrer anderweitigen Abtretung ermächtigt. Die Einziehungsbefugnis des Verkäufers bleibt von der Einziehungsermächtigung des Käufers unberührt. Der Verkäufer wird aber selbst die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer ihm die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen und sie zur ausschließlichen Zahlung an den Verkäufer anzuweisen. j) Der Käufer tritt dem Verkäufer auch seine ihm evtl. aus den §§ 647, 648 BGB gegenüber seine Auftraggebern zustehenden Rechte und Ansprüche ab und ermächtigt ihn, diese Ansprüche und Rechte im eigenen Namen und für eigene Rechnung in Höhe der nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen abgetretenen Forderungen geltend zu machen. k) Der Käufer hat gleichzeitig die Kunden anzuweisen, die Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware im ursprünglichen oder umgebildeten Zustand an einen Dritten abzutreten oder zu verpfänden. l) Der Käufer ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware im ursprünglichen oder umgebildeten Zustand an einen Dritten abzutreten oder zu verpfänden. m) Zugriffe Dritter auf die Eigentumsvorbehaltsware im ursprünglichen oder umgebildeten Zustand oder die abgetretenen Forderungen sind dem Verkäufer unverzüglich unter Vorlage evtl. Pfändungsprotokolle und Pfändungsbeschlüsse mitzuteilen. n) Sobald Zahlungsschwierigkeiten irgendwelcher Art beim Käufer auftreten, darf er über Vorbehaltsware oder abgetretene Forderungen nur noch mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers verfügen. o) Fordert der Verkäufer die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts zurück, so ist der Käufer zur kostenfreien Rückgabe verpflichtet. Die Gutschrift erfolgt zu den Einstandspreisen des Verkäufers, vorbehaltlich weitergehender Schadensansprüche des Verkäufers. Außerdem kann der Verkäufer ohne besonderen Nachweis 10% der zurückgegebenen Ware berechnen als Rücknahmekosten. p) Käufer verzichtet auf seine Rechte aus § 28 der Vergleichsordnung. q) Der Eigentumsvorbehalt gemäß vorstehender Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn seiner Mitteilung nicht binnen einer Woche nach dem Datum dieser Mitteilung schriftlich widersprochen wird. Eine Verzögerung in der Absendung der Mitteilung muß der Käufer beweisen. r) Der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers ist in der Weise bedingt, daß mit der vollen Bezahlung der Forderung des Verkäufers aus der Geschäftsbedingung ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Käufer übergeht und ihm die abgetretenen Forderungen zustehen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit - nach seiner Wahl - freizugeben, als ihr anerkannter Wert die zu sichernden Forderungen um 25% übersteigt, jedoch mit der Maßgabe, daß mit Ausnahme der Lieferung im echten Kontokorrentverhältnis eine Freigabe nur für solche Lieferungen oder deren Ersatzwerte zu erfolgen hat, die selbst voll bezahlt sind. 18. Holz ist und bleibt ein Naturprodukt. Jedes Stück hat sein eigenes Aussehen, seinen eigenen Charakter und seine eigene Lebendigkeit. Seine naturgegeben Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Käufer seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen. Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart stellt keinerlei Reklamations- oder Haftungsgrund dar. Holzfehler sowie eventuelle Formveränderungen sind naturbedingt und geben keinen Grund zur Reklamation. Holz kann Risse bilden, kann harzen, kann sich verfärben und trockene Äste können ausfallen. Auch diese Gründe geben keinen Anlass zur Reklamation. Durch extreme Witterungseinflüsse, insbesondere nach langen Wärmeperioden, können sich im Holz auffällige Trockenrisse bilden. Diese Risse haben keinen Einfluss auf die Festigkeit und Belastbarkeit des Holzes. Ebenso können sich durch Änderungen der Holzfeuchte geringfügige Veränderungen in der Maßhaltigkeit der Hölzer ergeben. Alle diese Auswirkungen sind unbeeinflussbare Eigenschaften des Werkstoffes Holz und können daher keinen Reklamationsgrund darstellen. 19. Auftragsstonierung. Im Falle einer Stornierung des Auftrages ohne Verschulden der Firma BauMontagen Daniel Döhler , trägt der Kunde alle bis dahin angefallenen Kosten. Die Höhe ermittelt die Firma BauMontagen Daniel Döhler je nach Leistungsstand. Zu den baulichen Genehmigungen gehören alle Absprachen und Kosten mit dem Bauamt und gegebenenfalls mit einem Prüfstatiker. Die genehmigungsfähige Statik eines anerkannten Tragwerkplanes sowie einer Bauanzeige und der Bauantrag sind niemals Bestandteil eines Standardangebotes. 20. Bei Kauf von Material oder Bausätzen inklusive Anlieferung ohne Montage durch BauMontagen Daniel Döhler erfolgt die Entladung frei Bordsteinkante. Die Ware muss unverzüglich durch den Auftraggeber vor Witterungseinflüssen geschützt werden. 21. Bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar und unmittelbar sich ergebenen Streitigkeiten ist alleiniger – Gerichtsstand Oranienburg –.
Ich versichere, dass alle meine Verkaufsaktivitäten in Übereinstimmung mit allen geltenden Gesetzen und Vorschriften der EU erfolgen.
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